| 1. |
Auftrageber und Hufpfleger erbringen Ihre Leistung an einem von beiden Seiten bestätigten Ort und Zeitpunkt.
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| 2. |
Der Hufpfleger erbringt seine Leistung nur wenn der Eigentümer oder eine von Ihm beauftragte Person anwesend ist.
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| 3. |
Eine Stornierung oder Änderung des Ort oder Zeitpunkt ist nur nach Bestätigung gültig.
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| 4. |
Verspätung durch unvorhersehbare Ereignisse müßen von beiden Seiten bis zu einer Dauer
von 1,5 Stunden akzeptiert werden.
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| 5. |
Kann eine Leistung aus vorgenannten Gründen nicht erbracht werden, kann ein Schadensersatz
in maximaler Höhe des Auftragswert verlangt werden.
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| 6. |
Ein Schadensersatz wird ausgeschloßen bei einer Verhinderung durch Höhere Gewalt
oder offensichtlicher Unmöglichkeit.
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| 1. |
Der Hufpfleger übernimmt eine Gewährleistung für seine Arbeit von 14 Tagen.
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| 2. |
Er haftet nur für Schäden die in direktem und zeitlichem Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen.
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| 3. |
Die Gewährleistung und die Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder Haltung
des Huftiers in Bezug auf den Huf nicht folgegeleistet wird, das Tier über seine natürliche Bestimmung
hinaus belastet wird,
der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist oder auf die möglichen Folgen im voraus hingewiesen wurden.
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| 4. |
Ein Mangel muß dem Hufpfleger sofort bekannt gegeben werden. Es muß Ihm, die Möglichkeit
der Nachbesserung gegeben werden.
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| 5. |
Ein Schaden muß dem Hufpfleger unverzüglich gemeldet werden. Es muß Ihm,
einer beauftragten Person sowie der Versicherung die Möglichkeit zur Begutachtung des Schadens gegeben werden.
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| 6. |
Schadensersatz für einen Mangel kann maximal in Höhe des Auftragswert gesetzlich
verlangt werden. Schadensersatz für einen Schaden kann maximal in Höhe der gesetzlichen Mindestsummen verlangt werden.
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